Elektrische Betriebsmittel müssen in Deutschland regelmäßig auf ihre Sicherheit geprüft werden – das ist gesetzlich vorgeschrieben. Doch wie sieht es bei gemieteten Geräten aus? Viele Unternehmen nutzen temporär elektrische Arbeitsmittel über Mietmodelle, z. B. für Baustellen, Veranstaltungen oder saisonale Arbeitsspitzen. Hier stellt sich die Frage: Wer ist für die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 verantwortlich?
Der folgende Beitrag beleuchtet umfassend die Prüfungspflicht bei Mietgeräten, zeigt rechtliche Grundlagen auf, analysiert Verantwortlichkeiten und gibt praktische Hinweise für Mieter und Vermieter.
1. Was regelt die DGUV Vorschrift 3?
Die DGUV Vorschrift 3 – früher BGV A3 – ist eine verbindliche Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie schreibt vor, dass alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen in einem Unternehmen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden müssen. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und Brandgefahren zu vermeiden, die durch defekte oder unsachgemäß genutzte Elektrogeräte entstehen können.
Kernpunkte der DGUV V3:
- Gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Größe oder Branche
- Betrifft ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
- Prüfungen müssen durch eine befähigte Person durchgeführt werden
- Prüfintervalle richten sich nach Einsatzbedingungen und Gefährdungsbeurteilung
2. Definition: Was sind Mietgeräte?
Mietgeräte sind elektrische Betriebsmittel, die von einem Anbieter für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt überlassen werden. Dabei kann es sich um einfache Maschinen wie Bohrhämmer oder Verlängerungskabel handeln, aber auch um komplexe Industrieanlagen oder Verteilerkästen für Events.
Typische Einsatzbereiche:
- Baustellen und temporäre Arbeitsplätze
- Messen und Veranstaltungen
- Landwirtschaftliche oder saisonale Arbeiten
- Notstromversorgung bei Ausfällen
Wichtig ist: Mietgeräte sind in der Regel ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel – und unterliegen damit der DGUV V3.
3. Wer trägt die Verantwortung für die Prüfung?
a) Vermieter: Grundsätzliche Prüfpflicht vor Übergabe
Laut DGUV V3 und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Vermieter sicherstellen, dass das Mietgerät bei Übergabe technisch einwandfrei und geprüft ist. Das bedeutet:
- Das Gerät muss vor jedem Vermietvorgang geprüft werden
- Es muss ein aktueller Prüfbericht oder eine Prüfplakette vorhanden sein
- Die Prüfung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein
b) Mieter: Prüfpflicht bei längerem oder gefährdungsrelevantem Einsatz
Der Mieter ist verantwortlich, wenn:
- das Gerät über einen längeren Zeitraum eingesetzt wird
- es unter erschwerten Bedingungen betrieben wird (z. B. Nässe, Baustelle)
- keine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt
Fazit: Beide Seiten haben Pflichten – der Vermieter bei Übergabe, der Mieter im laufenden Betrieb. Eine klare vertragliche Regelung ist essenziell, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
4. Rechtliche Grundlagen im Überblick
Die Prüfungspflicht bei Mietgeräten ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen:
- DGUV Vorschrift 3
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201)
Diese Regelwerke fordern, dass elektrische Geräte sicher betrieben werden müssen – unabhängig davon, ob sie gekauft oder gemietet sind. Eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber/Mieter ist verpflichtend und bildet die Grundlage für die Festlegung der Prüfintervalle.
5. Risiken bei Missachtung der Prüfungspflicht
Wird ein Mietgerät ohne gültige Prüfung eingesetzt, entstehen verschiedene Risiken:
a) Haftungsrisiken
Kommt es zu einem Unfall, bei dem ein ungeprüftes Gerät beteiligt ist, haftet der Betreiber – also in vielen Fällen der Mieter. Auch eine Versicherung kann in einem solchen Fall ihre Leistung verweigern.
b) Straf- und Bußgelder
Die Missachtung gesetzlicher Prüfpflichten kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat gewertet werden, etwa bei Fahrlässigkeit mit Personenschaden.
c) Imageverlust
Ein Unfall aufgrund unsachgemäßer Gerätschaft schadet nicht nur Menschen, sondern auch dem Ruf des Unternehmens – insbesondere bei wiederholten Vorfällen.
6. Praktische Umsetzung: So erfüllen Unternehmen die Prüfpflicht
a) Vor Anmietung:
- Verlangen Sie eine gültige Prüfbescheinigung vom Vermieter
- Prüfen Sie das Gerät auf sichtbare Schäden
- Vereinbaren Sie schriftlich, wer die Prüfverantwortung trägt
b) Während der Nutzung:
- Dokumentieren Sie die Nutzung des Geräts
- Führen Sie Sichtprüfungen durch (ggf. durch unterwiesene Mitarbeiter)
- Lassen Sie bei längerem Einsatz eine Zwischenprüfung durch eine befähigte Person vornehmen
c) Nach dem Einsatz:
- Übergeben Sie das Gerät in einem einwandfreien Zustand zurück
- Dokumentieren Sie Mängel oder Schäden
- Informieren Sie den Vermieter über notwendige Reparaturen
7. Beispiel aus der Praxis
Ein Bauunternehmen mietet über drei Monate mehrere mobile Verteilerkästen für eine Großbaustelle. Bei einer unangekündigten Kontrolle durch die Berufsgenossenschaft zeigt sich: Zwei der Verteiler sind ohne aktuelle Prüfung im Einsatz. Der Vermieter hatte zwar bei Übergabe geprüft – aber das Prüfdatum lag schon sechs Monate zurück.
Ergebnis:
- Der Mieter erhielt eine Mängelrüge
- Die Berufsgenossenschaft forderte sofortige Prüfung und Austausch
- Folge: Baustopp von 3 Tagen und zusätzlicher Prüfaufwand
Lektion: Auch wenn der Vermieter prüft – der Mieter trägt die Verantwortung im laufenden Betrieb.
8. Besonderheiten bei häufig wechselnden Mietgeräten
In Branchen mit hoher Gerätezirkulation, etwa beim Messebau oder in der Eventtechnik, kommen Geräte oft nur für wenige Stunden oder Tage zum Einsatz. Hier ist es besonders wichtig:
- Einen standardisierten Prüfprozess vor Ort zu etablieren
- Mitarbeitende im Umgang mit geprüften und nicht geprüften Geräten zu schulen
- Die Dokumentation der Prüfungen zentral zu verwalten (z. B. per Softwarelösung)
9. Checkliste für die Prüfungspflicht bei Mietgeräten
✅ Gültige Prüfbescheinigung bei Übergabe vorhanden
✅ Sichtprüfung bei Inbetriebnahme durch Nutzer
✅ Prüfungspflicht im Mietvertrag geregelt
✅ Dokumentation aller Prüfschritte im Betrieb
✅ Nachweise bei Betriebsprüfungen griffbereit
✅ Schulung der Mitarbeitenden zum Umgang mit Mietgeräten
10. Fazit: Sicherheit kennt keine Eigentumsgrenzen
Die DGUV V3 macht keinen Unterschied zwischen Eigentum und Miete – entscheidend ist allein, dass elektrische Betriebsmittel sicher betrieben werden. Daher gilt: Wer Mietgeräte nutzt, muss sich seiner Verantwortung bewusst sein. Durch klare vertragliche Regelungen, regelmäßige Prüfungen und eine lückenlose Dokumentation können Unternehmen nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch aktiv zum Arbeitsschutz beitragen.
Eine Investition in elektrische Sicherheit ist immer auch eine Investition in Vertrauen, Effizienz und Image.