Warum der Unterschied entscheidend ist
Die regelmäßige Prüfung elektrischer Betriebsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3 ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes in deutschen Unternehmen. Dabei begegnen viele Betriebe zwei Begriffen, die oft fälschlich synonym verwendet werden: „unterwiesene Person“ und „Elektrofachkraft“ (EFK). Doch was unterscheidet diese beiden Rollen? Welche Aufgaben dürfen sie jeweils übernehmen? Und wie wirkt sich das auf die Rechtssicherheit und den Ablauf der DGUV V3 Prüfung aus?
In diesem Artikel klären wir umfassend über die Unterschiede auf, zeigen konkrete Praxisbeispiele und liefern wertvolle Hinweise zur korrekten Rollenverteilung – für mehr Sicherheit, weniger Risiken und rechtskonformes Handeln.
Grundlagen der DGUV V3 Prüfung: Verantwortlichkeiten und Rollenverständnis
Bevor wir die Unterschiede im Detail beleuchten, ist ein kurzes Verständnis der gesetzlichen Basis wichtig. Die DGUV Vorschrift 3, früher als BGV A3 bekannt, regelt die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen in Unternehmen.
Ein zentraler Aspekt: Nur befähigte Personen dürfen die Prüfungen durchführen. Die Begriffe „unterwiesene Person“ und „Fachkraft“ sind dabei entscheidend, da sie im juristischen Sinne unterschiedliche Kompetenzen und Verantwortlichkeiten mit sich bringen.
1. Definition: Was ist eine unterwiesene Person nach DGUV V3?
Laut DGUV Vorschrift 1 und DIN VDE 1000-10 ist eine unterwiesene Person jemand, der durch eine Elektrofachkraft über die ihm übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren belehrt wurde. Diese Personen dürfen einfache, eindeutig definierte Tätigkeiten im Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln durchführen – jedoch nie selbstständig und immer unter Anleitung oder Aufsicht.
Merkmale einer unterwiesenen Person:
- Hat keine elektrotechnische Fachausbildung
- Wird regelmäßig unterwiesen und angeleitet
- Kennt grundlegende Sicherheitsregeln
- Darf nur vorher festgelegte Tätigkeiten ausführen
- Arbeitet niemals allein bei gefährlichen Aufgaben
Typische Aufgabenbereiche:
- Sichtprüfung von Geräten (z. B. auf Beschädigungen)
- Stecken und Ziehen von elektrischen Verbrauchern
- Bedienung von Geräten im Rahmen der Unterweisung
Eine unterwiesene Person darf keine DGUV V3 Prüfungen durchführen – das ist rechtlich ausgeschlossen.
2. Definition: Was ist eine Elektrofachkraft (EFK)?
Eine Elektrofachkraft (EFK) ist jemand, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Erfahrung und Kenntnisse in der Lage ist, elektrische Arbeiten eigenverantwortlich und sicher durchzuführen. Grundlage hierfür ist meist eine Berufsausbildung in einem elektrotechnischen Bereich, ergänzt durch praktische Erfahrung und ggf. Weiterbildungen.
Merkmale einer Elektrofachkraft:
- Abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung
- Kennt relevante Normen und Vorschriften (z. B. DIN VDE)
- Darf eigenverantwortlich elektrische Prüfungen durchführen
- Trägt rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung
Typische Aufgabenbereiche:
- Durchführung von Wiederholungsprüfungen nach DGUV V3
- Messung von Schutzleiterwiderstand und Isolationswerten
- Bewertung der Sicherheit elektrischer Betriebsmittel
- Dokumentation und Kennzeichnung der Prüfergebnisse
Nur eine Elektrofachkraft oder eine befähigte Person mit gleichwertiger Qualifikation darf die DGUV V3 Prüfung rechtskonform durchführen.
3. Was ist eine befähigte Person nach TRBS 1203?
Die „befähigte Person“ ist ein Begriff aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den zugehörigen Technischen Regeln (TRBS), insbesondere der TRBS 1203. Im Kontext der DGUV V3 wird häufig eine Elektrofachkraft zur befähigten Person erklärt, wenn sie zusätzliche Qualifikationen – etwa Schulungen zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – absolviert hat.
Voraussetzungen:
- Elektrofachkraft mit mindestens einjähriger Erfahrung im Prüfbereich
- Teilnahme an geeigneten Schulungen (z. B. VDE 0701-0702)
- Kenntnisse über die zu prüfenden Geräte und deren Risiken
Diese Kombination macht aus einer Elektrofachkraft eine befähigte Person, die Prüfungen eigenverantwortlich, normkonform und rechtskonform durchführen darf.
4. Praktische Unterschiede in der Prüfungspraxis
Die Unterschiede zwischen unterwiesener Person und Fachkraft zeigen sich ganz praktisch in der täglichen Arbeit:
Tätigkeit | Unterwiesene Person | Elektrofachkraft |
---|---|---|
Sichtprüfung auf äußere Schäden | ✅ | ✅ |
Prüfung nach DGUV V3 | ❌ | ✅ |
Dokumentation von Messergebnissen | ❌ | ✅ |
Eigenverantwortliche Bewertung von Mängeln | ❌ | ✅ |
Einfache Handhabung elektrischer Geräte | ✅ | ✅ |
Durchführung von Schutzleiter- und Isolationsmessungen | ❌ | ✅ |
5. Warum die Unterscheidung so wichtig ist
Fehlerhafte Zuordnungen können fatale Konsequenzen haben. Wenn eine unterwiesene Person Prüfungen durchführt, für die sie nicht qualifiziert ist, sind die Prüfergebnisse juristisch nichtig. Im Schadenfall kann dies zu persönlicher Haftung der Unternehmensleitung führen.
Rechtssicherheit entsteht nur, wenn die richtige Qualifikation nachgewiesen werden kann. Dabei hilft:
- Eine klare Dokumentation der Qualifikationen aller Prüfpersonen
- Schulungsnachweise und Zertifikate
- Zuordnung der Aufgaben gemäß Verantwortungsbereich
6. Schulung und Weiterbildung: Vom Helfer zur befähigten Person
In der Praxis zeigt sich häufig: Betriebe möchten eigene Mitarbeiter befähigen, DGUV V3 Prüfungen durchzuführen. Das ist möglich – unter klaren Bedingungen. Eine unterwiesene Person kann durch:
- Elektrotechnische Ausbildung
- Praxis in der Elektrotechnik
- Teilnahme an qualifizierten Prüfseminaren
zur befähigten Person heranwachsen. Erst dann darf sie selbstständig prüfen.
Empfehlenswerte Weiterbildung:
- Schulung nach DIN VDE 0701-0702
- Fachseminare für ortsfeste Geräte (VDE 0105-100)
- Kurse zu Messverfahren und Gefährdungsbeurteilung
7. Häufige Irrtümer in Unternehmen
Viele Unternehmen unterliegen folgenden Missverständnissen:
- „Unterwiesene Person genügt, Hauptsache jemand prüft.“
→ Falsch: Nur befähigte Personen dürfen prüfen! - „Wenn ein Gerät nicht gefährlich aussieht, kann es jeder prüfen.“
→ Falsch: Die Prüfung verlangt fundiertes Wissen über Messtechnik und rechtliche Vorgaben. - „Unsere Azubis machen das schon.“
→ Falsch: Azubis gelten als nicht befähigt – auch bei elektrotechnischer Ausbildung, wenn sie nicht ausreichend erfahren sind.
8. Fazit: Klare Rollen sichern Qualität und Rechtssicherheit
Die Unterscheidung zwischen unterwiesener Person und Elektrofachkraft ist keineswegs nur theoretisch. Sie entscheidet darüber, ob eine Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 rechtssicher und fachlich korrekt durchgeführt wurde – oder ob im Schadensfall hohe Risiken drohen.
Betriebe sollten daher:
- Aufgaben und Rollen klar definieren
- Unterweisungen dokumentieren
- Nur qualifizierte Personen mit DGUV V3 Prüfungen beauftragen
- Die eigene Prüfstrategie regelmäßig hinterfragen und anpassen
So entsteht ein echtes Sicherheitsmanagement – nicht nur auf dem Papier, sondern in der betrieblichen Realität.
Zusätzlicher Tipp für Unternehmen
Regelmäßige Schulungen und gezielte Weiterbildung der eigenen Mitarbeitenden ermöglichen langfristig eine rechtssichere Inhouse-Prüfstrategie. Wer auf externe Dienstleister zurückgreift, sollte sich die Qualifikationen schriftlich vorlegen lassen – insbesondere die Nachweise zur befähigten Person gemäß TRBS 1203.